Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Fahrschulen geändert

Für die Gestaltung rechtssicherer Ausbildungsverträge ist es wichtig, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der dazu ergangenen Rechtsprechung übereinstimmen. Aus diesem Grund stellt die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) schon seit vielen Jahren Muster-AGB zur Verfügung. Diese sind rechtlich geprüft und beim Bundeskartellamt angemeldet. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern, diese AGB in ihre Ausbildungsverträge einzubeziehen. Die Bundesvereinigung hat die AGB kürzlich in wichtigen Punkten aktualisiert.

Gelegentlich kommt es vor, dass eine Fahrschule einen Kunden loswerden möchte und deshalb den Ausbildungsvertrag einseitig kündigt. Nach den bisherigen AGB war die Fahrschule verpflichtet, in diesem Fall immer den kompletten Grundbetrag zu erstatten, wenn sie für die Kündigung keinen wichtigen Grund zu nennen wusste. Die Beweislast dafür lag bei der Fahrschule. Demzufolge war für die Rückzahlung völlig unbedeutend, ob der Schüler den theoretischen Unterricht bereits ganz oder nur teilweise besucht hatte.

 

Kündigung durch die Fahrschule wird erleichtert
Die bisher einseitige Regelung wurde durch Änderung der Ziffer 5 deutlich verbessert. Darin sind nun einige wichtige Gründe genannt, die der Fahrschule die einseitige Kündigung ermöglichen, ohne dass sie den kompletten Grundbetrag erstatten muss:

Ziffer 5: Kündigung des Vertrages (neu):
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Ziffer 6 wirkt nun beidseitig:
Bei einer derartigen Kündigung greifen nun die Regelungen der Ziffer 6 (Entgelte bei Vertragskündigung). Danach hat die Fahrschule nach abgeschlossener theoretischer Ausbildung Anspruch auf den vollen Grundbetrag, ansonsten je nach Ausbildungsstand des Fahrschülers auf einen bestimmten Teil davon. Kündigt die Fahrschule jedoch ohne einen der genannten Gründe, so hat sie nach wie vor den vollen Grundbetrag zu erstatten. Diese Regelung durfte aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht aufgegeben werden. Die neue Bestimmung greift also nicht, wenn man einem Fahrschüler den Laufpass gibt, weil er nicht pünktlich bezahlt. Für diesen Fall sehen die AGB (Ziffer 4) allerdings die Möglichkeit vor, die Fortsetzung der Ausbildung so lange zu verweigern, bis der Schüler bezahlt hat.

Mal zwischendurch eine Preiserhöhung?
Die Rechtslage ist eindeutig: Der Kunde hat grundsätzlich Anspruch auf unveränderte Preise während der gesamten Laufzeit des Ausbildungsvertrags. Demzufolge sind Preiserhöhungen vor Erledigung des Ausbildungsvertrags nicht zulässig (siehe auch FahrSchulPraxis 7/2008, Editorial, S. 367). Definitiv zulässig ist es jedoch, die unter Ziffer 1 der AGB unter der Überschrift „Beendigung der Ausbildung“ geregelte Laufzeit des Ausbildungsvertrages auf sechs Monate zu begrenzen. Ist die Ausbildung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht abgeschlossen, ist der Vertrag erledigt. In einem Anschlussvertrag können andere Preise vereinbart werden.